AGB

I. Geltung und Rechtsverbindlichkeit
Diese Bedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und werden mit Aufgabe der Bestellung vom Käufer anerkannt. Abweichungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig; Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Bedingungen nur, soweit sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

II. Angebote und Abschlüsse
Sämtliche Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Verbindlich werden sie erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme. Das gilt auch für Aufträge an unsere Vertreter sowie für mündliche und telefonische Bestellungen. Die Ausführung eines mündlich oder telefonisch erteilten Auftrages gilt als Auftragsannahme.

III. Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die am Liefertag gültigen Werks- bzw. Lagerpreise.
3. Sämtliche Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, neu hinzukommende Steuern, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuert wird, trägt der Käufer.
4. Übt der Käufer ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für bereits ausgelieferte Ware aus, hat er zur Abgeltung unserer Aufwendungen 10 % des Rechnungsnettobetrages der zurückgegebenen Ware zu bezahlen. Geschnittenes oder anderweitig bearbeitetes Material sowie Material, das eigens für den Kunden bestellt wurde, nehmen wir nicht zurück.

IV. Lieferung
1. Die Wahl des Herstellers, des Werkes oder des Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut wird, steht uns frei.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch bei Lieferung frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
3. Frachtfrei gestellte Preise setzen offene, unbehinderte und sichere Zufahrtswege voraus. Lieferfahrzeuge sind ohne Verzögerung zu entladen; Fehlfrachten oder Schäden aus diesen Gründen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert; soweit handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
5. Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend.
6. Versandweg und Beförderungsmittel wählen wir – unter Ausschluss jeder Haftung – frei.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder auf Schadenersatz wegen Verspätung zusteht.

V. Lieferzeit
1. Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich; sie hängen von den Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten ab. Feste Lieferterminzusagen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, frühestens jedoch mit der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
3. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware können wir auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

VI. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist zu bezahlen:
a) bei Werkslieferungen bis zum 15. des auf die Lieferung ab Werk folgenden Monats ohne Abzug;
b) bei Lieferungen ab Lager innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto bzw. bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto;
c) bei Bearbeitungsspesen (Lohnkosten) innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an; sie müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften erfolgen abzüglich der Auslagen und vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3. Staatliche Abgaben, Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind stets sofort fällig.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Wir verrechnen in diesem Fall die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB); die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge – auch jener, für die wir Wechsel entgegengenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer sämtliche offenen Forderungen durch Zession oder Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zu unseren Gunsten zu besichern.
6. Einwände gegen unsere Rechnungen sind nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in schriftlicher Form wirksam.
7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
8. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns aus welchem Rechtsgrund immer zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt uns, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen.
2. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche gelieferte Ware – roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet – als unser Eigentum zu behandeln, ausreichend zu versichern und für uns sorgfältig zu verwahren.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich sämtlicher Nebenkosten bereits jetzt an uns abgetreten sind – gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Eines gesonderten Übertragungsaktes bedarf es nicht.
4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen.
6. Der Käufer hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskunft über deren Verbleib, eine allfällige Weiterveräußerung, Namen und Anschrift der Erwerber sowie Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und nachzuweisen.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Soweit wir nicht selbst Hersteller der gelieferten Ware sind, kann unsere Gewährleistung höchstens jener des Lieferwerkes entsprechen. Wir vertreten die Interessen unserer Kunden gegenüber dem Hersteller gewissenhaft, müssen sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche jedoch grundsätzlich an den Hersteller verweisen; zusätzliche Garantien übernehmen wir nicht.
2. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder nicht mehr im Zustand der Ablieferung befindet. Auf Verlangen sind uns Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung jeder Be- und Verarbeitung, spätestens aber 8 Tage nach Empfang der Ware zu rügen. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserer Wahl gegen Ersatzlieferung oder gegen Rückerstattung des berechneten Preises frei Werk zurück. Darüber hinausgehende Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden oder entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
3. In Mengen, Maßen, Form und Ausführung behalten wir uns die handelsüblichen Toleranzen vor. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie feine Risse, Flugrost oder Weißrost sind oft unvermeidbar und berechtigen nicht zur Beanstandung. Deklassiertes Material (IIa-Ware) gilt als „nach Besichtigung“ verkauft; Mängelrügen sind insoweit ausgeschlossen.

IX. Produkthaftung
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ÖNORMEN, der Betriebsanleitung, unserer Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstiger Hinweise erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für Sachschäden gewerblicher Nutzer nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, sind gegenüber jedermann ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist – auch bei frachtfreier Lieferung an Empfangsstation oder Werk – für die Lieferung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers und für die Zahlung Feldkirch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich Feldkirch. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: September 2026 · © BGB Breuss Gerüsttechnik GmbH. Alle Rechte vorbehalten.