AGB

I Geltung und Rechtsverbindlichkeit
Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Aufgabe der Bestellung als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig. Allfälligen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Abschlüsse
Sämtliche Angebote sind - wenn nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anders vereinbart - freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme für uns verbindlich. Dasselbe gilt für Reiseaufträge (auch Absprachen mit unseren Vertretern) und mündliche bzw. fernmündliche Bestellungen. Die Ausführung eines mündlichen bzw. fernmündlich erteilten Auftrages gilt als Auftragsannahme.

III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug (ohne Mwst.)
2. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarungen gelten die Werks- bzw. Lagerpreise des Lieferbetrages.
3. Sämtliche Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
4. Falls der Käufer ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für bereits ausgelieferte Ware ausübt, hat er zur Deckung unserer Unkosten 10 % vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten zu zahlen. Geschnittenes oder auf andere Art bearbeitetes Material, wie auch Material, das separat für den Kunden bestellt wurde, wird nicht mehr zurückgenommen.

IV. Lieferung
1. Es steht uns die Wahl des Herstellers, des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, frei.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieser Zeitpunkt gilt auch im Falle der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
3. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen unbehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerung entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel gehen zu Lasten des Käufers.
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
5. Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend.
6. Versandwege und Beförderungsmittel sind unserer freien Wahl - unter Ausschluss jeder Haftung - überlassen.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder ihre Erfüllung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder auf Schadenersatz wegen Verspätung zusteht.

V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten aller Lieferanten. Feste Lieferterminzusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer separaten Vereinbarung.
2. In jedem Falle beginnt die Lieferzeit mit dem Tag, an welchem wir die Bestellung annehmen, frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und nach Eingang aller erforderlichen Unter1agen.
3. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

VI. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist
a) bei Werkslieferungen bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats in bar ohne Abzug
b) bei Lieferungen ab Lager bis 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto bzw. bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto
c) bei Bearbeitungspesen (Lohnkosten) innert 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu zahlen.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an Sie müssen diskontfähig - und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften aus Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen, vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
3. Staatliche Abgaben, Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind stets sofort fällig.
4. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinssatz verrechnet, zumindest aber 3.5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit all unserer Forderungen zur Folge. Dies betrifft auch Forderungen, für die wir Wechsel entgegengenommen haben.
Sie berechtigen uns außerdem, Außenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.
6. Einwände gegen unsere Rechnungen sind nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in schriftlicher Form wirksam.
7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
8. Eine Gegenverrechnung mit Forderungen des Käufers gegen uns ist nicht zulässig.

VII. Eigentum
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen insbesondere auch der Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die von uns der BGB Breuss Gerüsttechnik GmbH und seinen Gesellschaftern aus welchem Rechtsgrund immer zustehen, unser Eigentum.
Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt uns, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen.
2. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und für uns sorgfältig zu verwahren.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßnahme berechtigt, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich sämtlicher Nebenkosten an uns bereits jetzt abgetreten wird, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu einem oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, sodass bei Entsprechung der Forderung es keines besonderen Übertragsaktes mehr bedarf.
4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware. Insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
6. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskünfte über deren Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, über Namen und Anschrift der Erwerber sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und zu beweisen.

VIII. Mängelrüge und Haftung
1. Da wir nicht selbst Hersteller sondern nur Wiederverkäufer sind, kann unsere Gewährleistung höchstens jener des Lieferwerkes entsprechen. Wir verpflichten uns, die Interessen unserer Kunden gegenüber dem Hersteller gewissenhaft zu vertreten, müssen aber unsere Kunden in Erfüllung ihrer Ansprüche grundsätzlich an die Hersteller verweisen und die Übernahme zusätzlicher Garantien ablehnen.
2. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Befindungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Auf Verlangen müssen Proben der beanstandenden Ware vom Kunden beigestellt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 8 Tage nach Empfang der Ware zu rügen. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei Werk zurück. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentganges sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3. In Mengen, Maßen, Form und Ausführung behalten wir uns die handelsüblichen Spielräume vor. Kleine, an sich unschädliche Fehler, wie Risschen, Flugrost, Weißrost und der gleichen, sind oft unvermeidlich und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Deklassiertes Material - so genannte Lia-Ware - gilt als "nach Besichtigung" verkauft und sind Mangelrügen deshalb ausgeschlossen.

IX. Produkthaftung
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit; die auf Grund von ÖNORMEN, Betriebsanleitung, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden gewerblicher Nutzer ist ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleistet werden könnten, sind gegenüber jedermann ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstationen oder Werk vereinbart, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers und für die Zahlung Feldkirch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Feldkirch.

XI. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

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